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Satzung als PDF-Datei herunterladen > Satzungder Gesellschaft zur Förderung des Festhaltens als Lebensform und Therapie e.V.§ 1 Name und Sitz(1) Der Verein trägt den Namen: Gesellschaft zur Förderung des Festhaltens als Lebensform und Therapie e.V. (GFH e.V.)(2) Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Stuttgart, Baden-Württemberg. (3) Er ist in das Vereinsregister eingetragen. § 2 Zweck und Aufgaben des Vereins(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er erhält die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben u. a. durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse sowie aus Erträgen der Lehr- und Forschungstätigkeit.(2) Der Verein vertritt in Praxis, Lehre und Forschung die "Festhalte-Therapie nach Dr. Jirina Prekop" und grenzt sich darin von anderen Konzepten ähnlichen Namens ab. Der Verein vertritt die auf humanwissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Auffassung, dass das Festhalten in seiner ursprünglichen, natürlichen Form Voraussetzung einer gesunden Persönlichkeitsentwicklung von früher Kindheit an ist. Es ist als Bestandteil natürlichen menschlichen Bildungsverhaltens beobachtbar. Besonders in Krisen kann es den spürbaren Zusammenhalt mit Nächsten herstellen und erhalten. Als Therapie ist Festhalten anwendbar, wo die natürliche Beziehung zwischen primären Bezugspersonen gestört ist. In diesem Sinne gilt sie als Therapie. Sie könnte aber von Psychotherapeuten im therapeutischen setting auch als Psychotherapie integriert werden. (3) Die Aufgaben des Vereins sind:a) Die Praxis des Festhaltens als Lebensform und Therapie zu entwickeln und zu verbreiten
§ 3 Mitgliedschaft(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die dessen Ziele unterstützt.(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. (3) Über die Aufnahme entscheidet der erste Vorsitzende. (4) Ehrenmitglieder: Persönlichkeiten, die sich um den Verein verdient gemacht oder sich Verdienste auf Gebieten erworben haben, die mit den Aufgaben des Vereins zusammen hängen, können von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. (5) Die Mitgliedschaft erlischt: a) bei natürlichen Personen durch Tod, b) bei juristischen Personen durch Auflösung, c) durch Austritt, d) durch Ausschluss
(7) Der Ausschluss des Mitglieds erfolgt durch den Vorstand. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch erhoben werden, worüber die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. (8) Mit Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen und Anträge zu stellen.(2) Die Mitglieder haben Stimmrecht. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich ausüben bzw. bei juristischen Personen durch einen gesetzlichen Vertreter ausüben lassen kann. (3) Das passive Wahlrecht beginnt mit dem vollendeten 18. Lebensjahr. (4) Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten laufenden Beiträge zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung der Beiträge entbunden. § 5 Verwendung von Vereinsmitteln(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Die Erstattung von nachweisbaren Aufwendungen für den Verein und die Zahlung von Vergütungen für Angestellte des Vereins werden durch die vorstehenden Bedingungen nicht berührt. § 6 GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§ 7 Organe des VereinsDie Organe des Vereins sind:(1) die Mitgliederversammlung, (2) der Vorstand und (3) das Lehrinstitut. § 8 Mitgliederversammlung(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre einzuberufen.(2) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Außerdem ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel aller Mitglieder unter Angabe von Gründen dies verlangt. (3) Die Einberufung der Mitglieder erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliederanschrift. (4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über: a) die Wahl des Vorstandes, b) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, c) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer, d) die Entlastung des Vorstandes d) Entscheidung über die eingereichten Anträge, e) die Festsetzung der laufenden Mitgliedsbeiträge, f) Satzungsänderungen sowie g) die Auflösung des Vereins. (5) Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Versammlungsleiter. (6) Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche und außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit sie nicht Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins betreffen oder vom Gesetz nicht zwingend andere Mehrheiten vorgeschrieben werden, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. § 9 Vorstand(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzendem, dem zweiten Vorsitzendem und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt und führen die Geschäfte weiter. (3) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Er ist zuständig für alle Bereiche, die nicht ausdrücklich aufgrund dieser Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. (4) Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. § 10 Beschlüsse(1) Alle Abstimmungen bei Versammlungen und Sitzungen erfolgen in der vom Versammlungsleiter vorgeschlagenen Form, falls die Teilnehmer nicht eine andere Form der Stimmabgabe beschließen.(2) Die gefassten Beschlüsse sowie sonstige Ergebnisse der Versammlungen und Sitzungen sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. § 11 Lehrinstitut(1) Das Lehrinstitut des Vereins unterliegt als Organ des Vereins der Erfüllung aller satzungsmäßigen Zwecke und Bestimmungen. Insbesondere erfüllt es die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung.(2) Das Lehrinstitut besteht aus:
(4) Das Kuratorium besteht aus mindestens vier Mitgliedern des Vereins (vor allem aus den Ausbildern). Die Kuratoriumsmitglieder werden vom Institutsleiter mit Zustimmung des Vorstandes berufen. Das Kuratorium hat die Aufgabe, die Arbeit des Lehrinstitutes fachlich zu unterstützen und Institutsleitung und Geschäftsführer zu beraten. (5) Der erste Vorsitzende ernennt die Ausbilder (Inhaber der privaten Ausbildungsstätten) nach eingehender Beratung mit dem Kuratorium. Die Kriterien hierfür sind:
§ 12 GeschäftsführerDer Vorstand stellt einen Geschäftsführer des Vereins ein. Das Arbeitsverhältnis regelt ein Vertrag. Der Geschäftsführer ist in der Bearbeitung aller laufenden Geschäfte des Vereins gegenüber dem Vorstand und der Institutsleitung weisungsgebunden.§ 13 Satzungsänderungen(1) Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.(2) Satzungsänderungen, die von zuständigen Behörden verlangt oder aufgrund von Gesetzesänderungen notwendig werden, können vom Vorstand selbständig beschlossen werden. (3) Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen. § 14 Auflösung des Vereins(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es ist dazu eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband-Gesamtverband e.V., der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. (3) Beschlüsse über künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden. Satzung des GFH e.V. laut Satzungsänderungen der Mitgliederversammlung vom 05.03.2005 in Hadamar-Oberzeuzheim |
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GFH e.V., Rotmoosstr. 4a, D-88131 Lindau, Tel.: 0049-(0)8382-2736048,
Fax: 0049-(0)8382-2736049, E-Mail: info@prekop-festhalten.de
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